IRG | Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
231 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Erster Teil — Anwendungsbereich
§ 1 — AnwendungsbereichZweiter Teil — Auslieferung an das Ausland
§ 2 — Grundsatz§ 3 — Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung§ 4 — Akzessorische Auslieferung§ 5 — Gegenseitigkeit§ 6 — Politische Straftaten, politische Verfolgung§ 7 — Militärische Straftaten§ 8 — Todesstrafe§ 9 — Konkurrierende Gerichtsbarkeit§ 9a — Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen§ 10 — Auslieferungsunterlagen§ 11 — Spezialität§ 12 — Bewilligung der Auslieferung§ 13 — Sachliche Zuständigkeit§ 14 — Örtliche Zuständigkeit§ 15 — Auslieferungshaft§ 16 — Vorläufige Auslieferungshaft§ 17 — Auslieferungshaftbefehl§ 18 — Fahndungsmaßnahmen§ 19 — Vorläufige Festnahme§ 20 — Bekanntgabe§ 21 — Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls§ 22 — Verfahren nach vorläufiger Festnahme§ 23 — Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten§ 24 — Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls§ 25 — Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls§ 26 — Haftprüfung§ 27 — Vollzug der Haft§ 28 — Vernehmung des Verfolgten§ 29 — Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung§ 30 — Vorbereitung der Entscheidung§ 31 — Durchführung der mündlichen Verhandlung§ 32 — Entscheidung über die Zulässigkeit§ 33 — Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit§ 34 — Haft zur Durchführung der Auslieferung§ 35 — Erweiterung der Auslieferungsbewilligung§ 36 — Weiterlieferung§ 37 — Vorübergehende Auslieferung§ 38 — Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren§ 39 — Beschlagnahme und Durchsuchung§ 40 — Rechtsbeistand§ 41 — Vereinfachte Auslieferung§ 42 — Anrufung des BundesgerichtshofesDritter Teil — Durchlieferung
§ 43 — Zulässigkeit der Durchlieferung§ 44 — Zuständigkeit§ 45 — Durchlieferungsverfahren§ 46 — Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung§ 47 — Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem LuftwegVierter Teil — Rechtshilfe durch Vollstreckung
ausländischer Erkenntnisse
§ 48 — Grundsatz§ 49 — Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit§ 50 — Sachliche Zuständigkeit§ 51 — Örtliche Zuständigkeit§ 52 — Vorbereitung der Entscheidung§ 53 — Rechtsbeistand§ 54 — Umwandlung der ausländischen Sanktion§ 54a — Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen§ 55 — Entscheidung über die Vollstreckbarkeit§ 56 — Bewilligung der Rechtshilfe§ 56a — Entschädigung der verletzten Person§ 56b — Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens§ 57 — Vollstreckung§ 57a — Kosten der Vollstreckung§ 58 — Sicherung der VollstreckungFünfter Teil — Sonstige Rechtshilfe
§ 59 — Zulässigkeit der Rechtshilfe§ 60 — Leistung der Rechtshilfe§ 61 — Gerichtliche Entscheidung§ 61a — Datenübermittlung ohne Ersuchen§ 61b — Gemeinsame Ermittlungsgruppen§ 61c — Audiovisuelle Vernehmung§ 62 — Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren§ 63 — Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren§ 64 — Durchbeförderung von Zeugen§ 65 — Durchbeförderung zur Vollstreckung§ 66 — Herausgabe von Gegenständen§ 67 — Beschlagnahme und Durchsuchung§ 67a — Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche EinrichtungenSechster Teil — Ausgehende Ersuchen
§ 68 — Rücklieferung§ 69 — Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren§ 70 — Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren§ 71 — Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland§ 71a — Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens§ 72 — BedingungenSiebenter Teil — Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1 — Allgemeine Regelungen
§ 73 — Grenze der Rechtshilfe§ 74 — Zuständigkeit des Bundes§ 74a — Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen§ 75 — Kosten§ 76 — Gegenseitigkeitszusicherung§ 77 — Anwendung anderer Verfahrensvorschriften§ 77a — Elektronische Kommunikation und Aktenführung§ 77b — VerordnungsermächtigungAbschnitt 2 — Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr
§ 77c — Anwendungsbereich§ 77d — Übermittlung personenbezogener Daten§ 77e — Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle§ 77f — Verfahren bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses§ 77g — Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten§ 77h — Verwendung von übermittelten personenbezogenen DatenAchter Teil — Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1 — Allgemeine Regelungen
§ 78 — Vorrang des Achten Teils§ 79 — Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; VorabentscheidungAbschnitt 2 — Auslieferung an einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union
§ 80 — Auslieferung deutscher Staatsangehöriger§ 81 — Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung§ 82 — Nichtanwendung von Vorschriften§ 83 — Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen§ 83a — Auslieferungsunterlagen§ 83b — Bewilligungshindernisse§ 83c — Verfahren und Fristen§ 83d — Entlassung des Verfolgten§ 83e — Vernehmung des VerfolgtenAbschnitt 3 — Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union
§ 83f — Durchlieferung§ 83g — Beförderung auf dem LuftwegAbschnitt 4 — Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83h — Spezialität§ 83i — Unterrichtung über Fristverzögerungen§ 83j — RechtsbeistandNeunter Teil — Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1 — Freiheitsentziehende Sanktionen
Unterabschnitt 1 — Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84 — Grundsatz§ 84a — Voraussetzungen der Zulässigkeit§ 84b — Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen§ 84c — Unterlagen§ 84d — Bewilligungshindernisse§ 84e — Vorläufige Bewilligungsentscheidung§ 84f — Gerichtliches Verfahren§ 84g — Gerichtliche Entscheidung§ 84h — Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung§ 84i — Spezialität§ 84j — Sicherung der Vollstreckung§ 84k — Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung§ 84l — Durchbeförderung zur Vollstreckung§ 84m — Durchbeförderungsverfahren§ 84n — Durchbeförderung auf dem LuftwegUnterabschnitt 2 — Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85 — Vorläufige Bewilligungsentscheidung§ 85a — Gerichtliches Verfahren§ 85b — Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person§ 85c — Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde§ 85d — Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung§ 85e — Inländisches Vollstreckungsverfahren§ 85f — Sicherung der weiteren VollstreckungAbschnitt 2 — Geldsanktionen
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Regelungen
§ 86 — VorrangUnterabschnitt 2 — Eingehende Ersuchen
§ 87 — Grundsatz§ 87a — Vollstreckungsunterlagen§ 87b — Zulässigkeitsvoraussetzungen§ 87c — Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung§ 87d — Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung§ 87e — Rechtsbeistand§ 87f — Bewilligung der Vollstreckung§ 87g — Gerichtliches Verfahren§ 87h — Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen§ 87i — Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung§ 87j — Rechtsbeschwerde§ 87k — Zulassung der Rechtsbeschwerde§ 87l — Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte§ 87m — Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister§ 87n — Vollstreckung§ 87o — Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3Unterabschnitt 3 — Ausgehende Ersuchen
§ 87p — Grundsatz§ 87q — Inländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der VerjährungAbschnitt 3 — Einziehung
§ 88 — Grundsatz§ 88a — Voraussetzungen der Zulässigkeit§ 88b — Unterlagen§ 88c — Ablehnungsgründe§ 88d — Verfahren§ 88e — Vollstreckung§ 88f — Aufteilung der Erträge§ 89 — Sicherstellungsmaßnahmen§ 90 — Ausgehende ErsuchenAbschnitt 4 — Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1 — Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90a — Grundsatz§ 90b — Voraussetzungen der Zulässigkeit§ 90c — Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen§ 90d — Unterlagen§ 90e — Bewilligungshindernisse§ 90f — Vorläufige Bewilligungsentscheidung§ 90g — Gerichtliches Verfahren§ 90h — Gerichtliche Entscheidung§ 90i — Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung§ 90j — Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung§ 90k — Überwachung der verurteilten PersonUnterabschnitt 2 — Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90l — Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung§ 90m — Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person§ 90n — Inländisches VollstreckungsverfahrenAbschnitt 5 — Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
§ 90o — Grundsatz§ 90p — Voraussetzungen der Zulässigkeit§ 90q — Unterlagen§ 90r — Bewilligungshindernisse§ 90s — Vorläufige Bewilligungsentscheidung§ 90t — Gerichtliches Verfahren§ 90u — Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung§ 90v — Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung§ 90w — Durchführung der Überwachung§ 90x — Erneuerte und geänderte Maßnahmen§ 90y — Abgabe der Überwachung§ 90z — Rücknahme der ÜberwachungsabgabeZehnter Teil — Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1 — Allgemeine Regelungen
§ 91 — Vorrang des Zehnten TeilsAbschnitt 2 — Europäische Ermittlungsanordnung
§ 91a — Grundsatz§ 91b — Voraussetzungen der Zulässigkeit§ 91c — Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe§ 91d — Unterlagen§ 91e — Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung§ 91f — Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen§ 91g — Fristen§ 91h — Erledigung des Ersuchens§ 91i — Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln§ 91j — Ausgehende ErsuchenAbschnitt 3 — Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977
Unterabschnitt 1 — Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 92 — Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union§ 92a — Inhalt des Ersuchens§ 92b — Ablehnungsgründe§ 92c — Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen§ 92d — Informationsübermittlung ohne Ersuchen§ 92e — Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne ErsuchenUnterabschnitt 2 — Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 92f — Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union§ 92g — Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union§ 92h — Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten InformationenAbschnitt 4 — Besondere Formen der Rechtshilfe
§ 92i — Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung§ 93 — Gemeinsame Ermittlungsgruppen§ 94 — Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung§ 95 — Sicherungsunterlagen§ 96 — Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von SicherstellungsmaßnahmenElfter Teil — Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
§ 96a — Grundsatz§ 96b — Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen§ 96c — Vollstreckung§ 96d — Rechtsbehelf§ 96e — Ausgehende Ersuchen§ 97 — (weggefallen)Zwölfter Teil — Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengen-assoziierten Staaten
§ 97a — Anwendungsbereich§ 97b — Übermittlung personenbezogener Daten§ 97c — Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden StelleDreizehnter Teil — Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen
§ 98 — Vorrang des Dreizehnten Teils§ 99 — Grundsätzliche Pflicht zur BewilligungVierzehnter Teil — Schlussvorschriften
§ 100 — Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung§ 101 — Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen§ 102 — Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen§ 103 — Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe§ 104 — Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland§ 105 — Ausgleich von Schäden§ 106 — Einschränkung von Grundrechten