§ 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.
Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland