Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland

§ 5 Gegenseitigkeit · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

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