Vierter Teil Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse

§ 50 Sachliche Zuständigkeit · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.

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