Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften › Abschnitt 2 Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr

§ 77c Anwendungsbereich · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf personenbezogene Daten anzuwenden, die im Rechtshilfeverkehr übermittelt oder empfangen werden.

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