§ 77c Anwendungsbereich · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf personenbezogene Daten anzuwenden, die im Rechtshilfeverkehr übermittelt oder empfangen werden.
Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften › Abschnitt 2 Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr