Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union › Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 82 Nichtanwendung von Vorschriften · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.

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