Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union › Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 83d Entlassung des Verfolgten · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.

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