§ 83g Beförderung auf dem Luftweg · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luftweg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.
Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union › Abschnitt 3 Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union