Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union › Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen › Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

§ 84m Durchbeförderungsverfahren · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

(1) Für das Durchbeförderungsverfahren gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1, 2, 4 bis 7 entsprechend. Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.
(2) Über ein Ersuchen auf Durchbeförderung soll innerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens entschieden werden.

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