Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union › Abschnitt 2 Geldsanktionen › Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 86 Vorrang · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

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