§ 87a Vollstreckungsunterlagen · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
- 1. das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,
- 2. die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.