§ 87e Rechtsbeistand · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend.
Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union › Abschnitt 2 Geldsanktionen › Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen