§ 97b Übermittlung personenbezogener Daten · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung finden dessen
- 1. Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 und § 77e Absatz 1 Nummer 7,
- 2. Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 und § 77e Absatz 1 Nummer 4, und
- 3. Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 77f.