Dritter Teil Heranwachsende › Zweiter Abschnitt Gerichtsverfassung und Verfahren

§ 107 Gerichtsverfassung · Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.

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