§ 111 Beseitigung des Strafmakels · Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.
Dritter Teil Heranwachsende › Dritter Abschnitt Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels