Dritter Teil Heranwachsende › Dritter Abschnitt Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels

§ 111 Beseitigung des Strafmakels · Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.

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