Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr

§ 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind · Jugendgerichtsgesetz (JGG)

In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.

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