Zweiter Teil Jugendliche › Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen › Dritter Abschnitt Zuchtmittel

§ 14 Verwarnung · Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.

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