§ 14 Verwarnung · Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.
Zweiter Teil Jugendliche › Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen › Dritter Abschnitt Zuchtmittel