Zweiter Teil Jugendliche › Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen › Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

§ 26a Erlaß der Jugendstrafe · Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

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