§ 26a Erlaß der Jugendstrafe · Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
Zweiter Teil Jugendliche › Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen › Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung