§ 44 Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe · Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.
Zweiter Teil Jugendliche › Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren › Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren › Erster Unterabschnitt Das Vorverfahren