§ 74 Kosten und Auslagen · Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Zweiter Teil Jugendliche › Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren › Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren › Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften