Zweiter Teil Jugendliche › Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren › Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren › Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 74 Kosten und Auslagen · Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

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