§ 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren · Jugendgerichtsgesetz (JGG)
(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.
Zweiter Teil Jugendliche › Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren › Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren › Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts