§ 86 Umwandlung des Freizeitarrestes · Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.
Zweiter Teil Jugendliche › Drittes Hauptstück Vollstreckung und Vollzug › Erster Abschnitt Vollstreckung › Zweiter Unterabschnitt Jugendarrest