Zweiter Teil Jugendliche › Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen › Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln

§ 9 Arten · Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Erziehungsmaßregeln sind
  1. 1. die Erteilung von Weisungen,
  2. 2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.

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