§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis · Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG)
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.