§ 137 Vorlage von Berichten · Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Einem Anleger wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften › Abschnitt 4 Offene inländische Investmentvermögen › Unterabschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften