KAGB | Kapitalanlagegesetzbuch
416 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1 — Begriffsbestimmungen§ 2 — Ausnahmebestimmungen§ 3 — Bezeichnungsschutz§ 4 — Namensgebung; Fondskategorien§ 5 — Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung§ 6 — Besondere Aufgaben§ 7 — Sofortige Vollziehbarkeit§ 7a — Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen§ 7b — Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung§ 8 — Verschwiegenheitspflicht§ 9 — Zusammenarbeit mit anderen Stellen§ 10 — Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht§ 11 — Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF§ 12 — Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle§ 13 — Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank§ 14 — Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Prüfungen, Durchsuchungen und Sicherstelllungen§ 15 — Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte§ 16 — Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte§ 16a — Verbot von VerbraucherkreditenAbschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 1 — Erlaubnis
§ 17 — Kapitalverwaltungsgesellschaften§ 18 — Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften§ 19 — Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung§ 20 — Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb§ 21 — Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung§ 22 — Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung§ 23 — Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft§ 24 — Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat§ 25 — KapitalanforderungenUnterabschnitt 2 — Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
§ 26 — Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung§ 27 — Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung§ 28 — Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung§ 28a — Zusätzliche Organisationsanforderungen bei der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds§ 29 — Risikomanagement; Verordnungsermächtigung§ 29a — Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung§ 29b — Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Einbehalt§ 30 — Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung§ 30a — Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten; Verordnungsermächtigung§ 31 — Primebroker§ 32 — Entschädigungseinrichtung§ 33 — Werbung§ 34 — Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank§ 35 — Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften§ 36 — Auslagerung; Verordnungsermächtigung§ 37 — Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung§ 38 — Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; VerordnungsermächtigungUnterabschnitt 3 — Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
§ 39 — Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis§ 40 — Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder§ 40a — Bestellung eines Sonderbeauftragten§ 40b — Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten§ 40c — Mögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten§ 40d — Haftung des Sonderbeauftragten§ 41 — Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln§ 42 — Maßnahmen bei Gefahr§ 43 — Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im InsolvenzverfahrenUnterabschnitt 4 — Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 44 — Registrierung und Berichtspflichten§ 45 — Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften§ 45a — Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung§ 46 — Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF§ 47 — Abschlussprüfung bei extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF; Verordnungsermächtigung§ 48 — (weggefallen)§ 48a — (weggefallen)Unterabschnitt 5 — Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
§ 49 — Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung§ 50 — Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften§ 51 — Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften§ 52 — Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-VerwaltungsgesellschaftenUnterabschnitt 6 — Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 53 — Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften§ 54 — Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland§ 55 — Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden§ 56 — Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft§ 57 — Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften§ 58 — Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft§ 59 — Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU§ 60 — Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt§ 61 — Änderung des Referenzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft§ 62 — Rechtsstreitigkeiten§ 63 — Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde§ 64 — Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften§ 65 — Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist§ 66 — Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist§ 67 — Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIFAbschnitt 3 — Verwahrstelle
Unterabschnitt 1 — Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
§ 68 — Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung§ 69 — Aufsicht§ 70 — Interessenkollision§ 71 — Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW§ 72 — Verwahrung§ 73 — Unterverwahrung§ 74 — Zahlung und Lieferung§ 75 — Zustimmungspflichtige Geschäfte§ 76 — Kontrollfunktion§ 77 — Haftung§ 78 — Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung§ 79 — Vergütung, AufwendungsersatzUnterabschnitt 2 — Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
§ 80 — Beauftragung§ 81 — Verwahrung§ 82 — Unterverwahrung§ 83 — Kontrollfunktion§ 84 — Zustimmungspflichtige Geschäfte§ 85 — Interessenkollision§ 86 — Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden§ 87 — Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF und bestimmte Spezial-AIF§ 88 — Haftung§ 89 — Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung§ 89a — Vergütung, Aufwendungsersatz§ 90 — Anwendbare Vorschriften für ausländische AIFAbschnitt 4 — Offene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen
§ 91 — RechtsformUnterabschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
§ 92 — Sondervermögen§ 93 — Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften§ 94 — Stimmrechtsausübung§ 95 — Anteilscheine; Verordnungsermächtigung§ 96 — Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung§ 97 — Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen§ 98 — Ausgabe und Rückgabe von Anteilen; Liquiditätsmanagementinstrumente; Verordnungsermächtigung§ 99 — Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts§ 100 — Abwicklung des Sondervermögens§ 100a — Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens§ 100b — Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft§ 101 — Jahresbericht§ 102 — Prüfung§ 103 — Halbjahresbericht§ 104 — Zwischenbericht§ 105 — Auflösungs- und Abwicklungsbericht§ 106 — Verordnungsermächtigung§ 107 — Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und AbwicklungsberichteUnterabschnitt 3 — Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
§ 108 — Rechtsform, anwendbare Vorschriften§ 109 — Aktien§ 110 — Satzung§ 111 — Anlagebedingungen§ 112 — Verwaltung und Anlage§ 113 — Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft§ 114 — Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel§ 115 — Gesellschaftskapital§ 116 — Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien§ 117 — Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung§ 118 — Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr§ 119 — Vorstand, Aufsichtsrat§ 120 — Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung§ 121 — Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung§ 122 — Halbjahres- und Liquidationsbericht§ 123 — Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des HalbjahresberichtsUnterabschnitt 4 — Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
§ 124 — Rechtsform, anwendbare Vorschriften§ 125 — Gesellschaftsvertrag§ 126 — Anlagebedingungen§ 127 — Anleger§ 128 — Geschäftsführung§ 129 — Verwaltung und Anlage§ 130 — Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel§ 131 — Gesellschaftsvermögen§ 132 — Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung§ 133 — Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen§ 134 — Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr§ 135 — Jahresbericht; Verordnungsermächtigung§ 136 — Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung§ 137 — Vorlage von Berichten§ 138 — Auflösung und LiquidationAbschnitt 5 — Geschlossene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
§ 139 — RechtsformUnterabschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
§ 140 — Rechtsform, anwendbare Vorschriften§ 141 — Aktien§ 142 — Satzung§ 143 — Anlagebedingungen§ 144 — Verwaltung und Anlage§ 145 — Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel§ 146 — Firma§ 147 — Vorstand, Aufsichtsrat§ 148 — RechnungslegungUnterabschnitt 3 — Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
§ 149 — Rechtsform, anwendbare Vorschriften§ 150 — Gesellschaftsvertrag§ 151 — Anlagebedingungen§ 152 — Anleger§ 153 — Geschäftsführung, Beirat§ 154 — Verwaltung und Anlage§ 155 — Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel§ 156 — Gesellschaftsvermögen§ 157 — Firma§ 158 — Jahresbericht§ 159 — Abschlussprüfung§ 159a — Feststellung des Jahresabschlusses§ 160 — Offenlegung und Vorlage von Berichten§ 161 — Auflösung und LiquidationKapitel 2 — Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
Unterabschnitt 1 — Allgemeines
§ 162 — Anlagebedingungen§ 163 — Genehmigung der Anlagebedingungen§ 164 — Erstellung von Verkaufsprospekt, Basisinformationsblatt und wesentlichen Anlegerinformationen§ 165 — Mindestangaben im Verkaufsprospekt§ 166 — Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung§ 167 — Information mittels eines dauerhaften Datenträgers§ 168 — Bewertung; Verordnungsermächtigung§ 169 — Bewertungsverfahren§ 170 — Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des NettoinventarwertesUnterabschnitt 2 — Master-Feeder-Strukturen
§ 171 — Genehmigung des Feederfonds§ 172 — Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften§ 173 — Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht§ 174 — Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der Anteile§ 175 — Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen§ 176 — Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle§ 177 — Mitteilungspflichten der Bundesanstalt§ 178 — Abwicklung eines Masterfonds§ 179 — Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds§ 180 — Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des MasterfondsUnterabschnitt 3 — Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
§ 181 — Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten§ 182 — Genehmigung der Verschmelzung§ 183 — Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen§ 184 — Verschmelzungsplan§ 185 — Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung§ 186 — Verschmelzungsinformationen§ 187 — Rechte der Anleger§ 188 — Kosten der Verschmelzung§ 189 — Wirksamwerden der Verschmelzung§ 190 — Rechtsfolgen der Verschmelzung§ 191 — Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem KapitalAbschnitt 2 — Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
§ 192 — Zulässige Vermögensgegenstände§ 193 — Wertpapiere§ 194 — Geldmarktinstrumente§ 195 — Bankguthaben§ 196 — Investmentanteile§ 197 — Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung§ 198 — Sonstige Anlageinstrumente§ 199 — Kreditaufnahme§ 200 — Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten§ 201 — Wertpapier-Darlehensvertrag§ 202 — Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme§ 203 — Pensionsgeschäfte§ 204 — Verweisung; Verordnungsermächtigung§ 205 — Leerverkäufe§ 206 — Emittentengrenzen§ 207 — Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen§ 208 — Erweiterte Anlagegrenzen§ 209 — Wertpapierindex-OGAW§ 210 — Emittentenbezogene Anlagegrenzen§ 211 — Überschreiten von Anlagegrenzen§ 212 — Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung§ 213 — Umwandlung von inländischen OGAWAbschnitt 3 — Offene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
§ 214 — Risikomischung, Arten§ 215 — Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt§ 216 — Bewerter§ 217 — Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; OffenlegungUnterabschnitt 2 — Gemischte Investmentvermögen
§ 218 — Gemischte Investmentvermögen§ 219 — Zulässige Vermögensgegenstände, AnlagegrenzenUnterabschnitt 3 — Sonstige Investmentvermögen
§ 220 — Sonstige Investmentvermögen§ 221 — Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme§ 222 — Mikrofinanzinstitute§ 223 — Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien§ 224 — Angaben im Verkaufsprospekt und in den AnlagebedingungenUnterabschnitt 4 — Dach-Hedgefonds
§ 225 — Dach-Hedgefonds§ 226 — Auskunftsrecht der Bundesanstalt§ 227 — Rücknahme§ 228 — Verkaufsprospekt§ 229 — AnlagebedingungenUnterabschnitt 5 — Immobilien-Sondervermögen
§ 230 — Immobilien-Sondervermögen§ 231 — Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen§ 232 — Erbbaurechtsbestellung§ 233 — Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko§ 234 — Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften§ 235 — Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften§ 236 — Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer§ 237 — Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen§ 238 — Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften§ 239 — Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung§ 240 — Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften§ 241 — Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle§ 242 — Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts§ 243 — Risikomischung§ 244 — Anlaufzeit§ 245 — Treuhandverhältnis§ 246 — Verfügungsbeschränkung§ 247 — Vermögensaufstellung§ 248 — Sonderregeln für die Bewertung§ 249 — Sonderregeln für das Bewertungsverfahren§ 250 — Sonderregeln für den Bewerter§ 251 — Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung§ 252 — Ertragsverwendung§ 253 — Liquiditätsvorschriften§ 254 — Kreditaufnahme§ 255 — Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen§ 256 — Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen§ 257 — Aussetzung der Rücknahme§ 258 — Aussetzung nach Kündigung§ 259 — Beschlüsse der Anleger§ 260 — Veräußerung und Belastung von VermögensgegenständenUnterabschnitt 6 — Infrastruktur-Sondervermögen
§ 260a — Infrastruktur-Sondervermögen§ 260b — Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen§ 260c — Rücknahme von Anteilen§ 260d — Angaben im Verkaufsprospekt und den AnlagebedingungenAbschnitt 4 — Geschlossene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 261 — Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen§ 262 — Risikomischung§ 263 — Beschränkung von Leverage und Belastung§ 264 — Verfügungsbeschränkung§ 265 — Leerverkäufe§ 266 — Anlagebedingungen§ 267 — Genehmigung der Anlagebedingungen§ 268 — Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt§ 269 — Mindestangaben im Verkaufsprospekt§ 270 — (weggefallen)§ 271 — Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter§ 272 — Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; OffenlegungUnterabschnitt 2 — Geschlossene Master-Feeder-Strukturen
§ 272a — Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften§ 272b — Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht§ 272c — Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen§ 272d — Vereinbarungen bei geschlossenen Master-Feeder-Strukturen§ 272e — Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle§ 272f — Mitteilungspflichten der Bundesanstalt§ 272g — Abwicklung des geschlossenen Masterfonds§ 272h — Änderung des geschlossenen MasterfondsKapitel 3 — Inländische Spezial-AIF
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
§ 273 — Anlagebedingungen§ 273a — Kreditvergabe§ 274 — Begrenzung von Leverage§ 275 — Belastung§ 276 — Leerverkäufe§ 277 — Übertragung von Anteilen oder Aktien§ 277a — Master-Feeder-StrukturenAbschnitt 2 — Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
§ 278 — Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter§ 279 — Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung§ 280 — (weggefallen)§ 281 — VerschmelzungUnterabschnitt 2 — Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF
§ 282 — Anlageobjekte, AnlagegrenzenUnterabschnitt 3 — Besondere Vorschriften für Hedgefonds
§ 283 — HedgefondsUnterabschnitt 4 — Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
§ 284 — Anlagebedingungen, AnlagegrenzenAbschnitt 3 — Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
§ 285 — Anlageobjekte§ 286 — Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der BewertungUnterabschnitt 2 — Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
§ 287 — Geltungsbereich§ 288 — Erlangen von Kontrolle§ 289 — Mitteilungspflichten§ 290 — Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle§ 291 — Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts§ 292 — Zerschlagen von UnternehmenAbschnitt 4 — Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds
§ 292a — Entwicklungsförderungsfonds§ 292b — Liquiditäts- und Absicherungsanlagen§ 292c — Außerordentliche KündigungKapitel 4 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 1 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
§ 293 — Allgemeine Vorschriften§ 294 — Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften§ 295 — Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften§ 295a — Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland§ 295b — Pflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland§ 296 — Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-KonformitätUnterabschnitt 2 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
§ 297 — Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten§ 298 — Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW§ 299 — Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF§ 300 — Zusätzliche Informationspflichten bei AIF§ 301 — (weggefallen)§ 302 — Werbung§ 303 — Maßgebliche Sprachfassung§ 304 — Kostenvorausbelastung§ 305 — Widerrufsrecht§ 306 — Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen§ 306a — Einrichtung beim Vertrieb an PrivatanlegerUnterabschnitt 3 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger
§ 306b — Pre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft§ 307 — Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung§ 308 — Sonstige InformationspflichtenAbschnitt 2 — Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
Unterabschnitt 1 — Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 309 — Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland§ 310 — Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland§ 311 — Untersagung des Vertriebs von EU-OGAWUnterabschnitt 2 — Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 312 — Anzeigepflicht§ 313 — Veröffentlichungspflichten§ 313a — Widerruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumAbschnitt 3 — Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
§ 314 — Untersagung des Vertriebs§ 315 — Einstellung des Vertriebs von AIFUnterabschnitt 1 — Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
§ 316 — Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland§ 317 — Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger§ 318 — Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger§ 319 — Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger§ 320 — Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im InlandUnterabschnitt 2 — Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland
§ 321 — Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 322 — Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 323 — Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 324 — Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 325 — Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 326 — Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 327 — Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 328 — Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 329 — Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master- AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 330 — Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 330a — Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im InlandUnterabschnitt 3 — Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 331 — Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 331a — Widerruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 332 — Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 333 — Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 334 — Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 335 — Bescheinigung der BundesanstaltUnterabschnitt 4 — Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger
§ 336 — Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010Kapitel 5 — Europäische Risikokapitalfonds
§ 337 — Europäische RisikokapitalfondsKapitel 6 — Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
§ 338 — Europäische Fonds für soziales UnternehmertumKapitel 7 — Europäische langfristige Investmentfonds
§ 338a — Europäische langfristige InvestmentfondsKapitel 8 — Geldmarktfonds
§ 338b — GeldmarktfondsKapitel 9 — Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
§ 338c — Anzuwendende VorschriftenKapitel 10 — Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
Abschnitt 1 — Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 339 — Strafvorschriften§ 340 — Bußgeldvorschriften§ 341 — Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen§ 341a — Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen§ 342 — BeschwerdeverfahrenAbschnitt 2 — Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 343 — Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften§ 344 — Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 344a — (weggefallen)Unterabschnitt 2 — Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
§ 345 — Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren§ 346 — Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen§ 347 — Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen§ 348 — Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften§ 349 — Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften§ 350 — Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF§ 351 — Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren§ 352 — Übergangsvorschrift zu § 127 des InvestmentgesetzesUnterabschnitt 3 — Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
§ 352a — Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353§ 353 — Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF§ 353a — Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263§ 353b — Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3§ 354 — Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3Unterabschnitt 4 — Übergangsvorschriften für OGAW- Verwaltungsgesellschaften und OGAW
§ 355 — Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAWUnterabschnitt 5 — Sonstige Übergangsvorschriften
§ 356 — Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz§ 357 — Übergangsvorschrift zu § 100a§ 358 — Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1§ 359 — Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4§ 360 — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen§ 361 — Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3§ 362 — Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz§ 363 — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes§ 364 — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie§ 365 — Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz§ 366 — Übergangsvorschrift zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz§ 367 — Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a