Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften › Abschnitt 5 Geschlossene inländische Investmentvermögen › Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
§ 157
Firma · Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „geschlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung oder eine Übersetzung dieser Bezeichnung enthalten.