Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften › Abschnitt 5 Geschlossene inländische Investmentvermögen › Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften

§ 157 Firma · Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „geschlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung oder eine Übersetzung dieser Bezeichnung enthalten.

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