Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen › Unterabschnitt 3 Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen

§ 188 Kosten der Verschmelzung · Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.

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