Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen › Abschnitt 2 Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

§ 205 Leerverkäufe · Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194, 196 und 198 Nummer 1 bis 3 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum inländischen OGAW gehören; § 197 bleibt unberührt. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.

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