§ 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts · Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen › Abschnitt 3 Offene inländische Publikums-AIF › Unterabschnitt 5 Immobilien-Sondervermögen