Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen › Abschnitt 3 Offene inländische Publikums-AIF › Unterabschnitt 5 Immobilien-Sondervermögen

§ 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts · Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.

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