Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen › Abschnitt 3 Offene inländische Publikums-AIF › Unterabschnitt 5 Immobilien-Sondervermögen

§ 245 Treuhandverhältnis · Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Abweichend von § 92 Absatz 1 können Vermögensgegenstände, die zum Immobilien-Sondervermögen gehören, nur im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stehen.

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