Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen › Abschnitt 3 Offene inländische Publikums-AIF › Unterabschnitt 5 Immobilien-Sondervermögen

§ 247 Vermögensaufstellung · Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der Vermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben:
  1. 1. Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr eines Grundstücks,
  2. 2. Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote,
  3. 3. Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
  4. 4. Verkehrswert oder im Fall des § 248 Absatz 2 Satz 1 den Kaufpreis,
  5. 5. Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234,
  6. 6. wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Unterabschnitts erstellten Wertgutachten,
  7. 7. etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und
  8. 8. sonstige wesentliche Merkmale der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände.
Die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sind in einer Anlage zur Vermögensaufstellung anzugeben.
(2) Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben:
  1. 1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,
  2. 2. das Gesellschaftskapital,
  3. 3. die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
  4. 4. Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen sowie die jeweiligen Beträge.
Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 248 Absatz 4 ermittelte Wert anzusetzen. Die Angaben nach Absatz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.

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