Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen › Abschnitt 3 Offene inländische Publikums-AIF › Unterabschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen

§ 260a Infrastruktur-Sondervermögen · Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Satz 1 gilt für offene Infrastruktur-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.

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