§ 40b Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten · Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
(1) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt,
- 1. von den Aufsichtsorganmitgliedern, Geschäftsleitern und den Beschäftigten der Kapitalverwaltungsgesellschaft Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
- 2. an allen Sitzungen und Versammlungen der Aufsichtsorgane und sonstiger Gremien der Kapitalverwaltungsgesellschaft in beratender Funktion teilzunehmen,
- 3. die Geschäftsräume der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu betreten,
- 4. Einsicht in deren Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen.
(2) Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.