Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften › Abschnitt 2 Verwaltungsgesellschaften › Unterabschnitt 3 Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

§ 43 Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren · Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

(1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1, 1a und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.

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