§ 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen · Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG)
(1) Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor zusätzlich zu den Pflichten nach § 41
- 1. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers oder des Auftraggebers festzustellen,
- 2. eine Beschreibung und eine Abbildung anzufertigen, die geeignet sind, die Identität des Kulturgutes festzustellen,
- 3. die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen,
- 4. Dokumente, die eine rechtmäßige Ein- und Ausfuhr belegen, zu prüfen,
- 5. Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Handel zu prüfen,
- 6. zu prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken eingetragen ist, und
- 7. eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklärung des Einlieferers oder Veräußerers einzuholen, dass dieser berechtigt ist, über das Kulturgut zu verfügen.
(2) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden
- 1. für den gewerblichen Buchhandel mit Ausnahme des Antiquariatshandels und
- 2. für den gewerblichen Handel mit Bild- und Tonträgern.
(3) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind ferner nicht anzuwenden für Kulturgut,
- 1. das kein archäologisches Kulturgut ist und
- 2. dessen Wert 5 000 Euro nicht übersteigt.