§ 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen · Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG)
Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn
- 1. der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses in Verkehr bringt oder
- 2. jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urheber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr bringt oder
- 3. jemand für den Urheber oder Hersteller das von diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.