Kapitel 5 Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes › Abschnitt 2 Rückgabeverfahren

§ 58 Grundsatz der Rückgabe · Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG)

Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden Staates verfolgt werden.

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