§ 58 Grundsatz der Rückgabe · Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG)
Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden Staates verfolgt werden.
Kapitel 5 Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes › Abschnitt 2 Rückgabeverfahren