§ 59 Rückgabeersuchen · Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG)
Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für
- 1. den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach § 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde oder
- 2. Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt.