§ 10b Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung · Gesetz über das Kreditwesen (KredWG)
Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur
- 1. Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 2. Unterlegung der risikobasierten Komponente der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 3. Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c,
- 4. Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d,
- 5. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3,
- 6. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,
- 7. Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g und
- 8. Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.