KredWG | Gesetz über das Kreditwesen
243 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften
1. — Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
§ 1 — Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung§ 1a — Geltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute§ 1b — Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen§ 2 — Ausnahmen§ 2a — Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören§ 2b — Rechtsform§ 2c — Inhaber bedeutender Beteiligungen§ 2d — Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften§ 2e — Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften§ 2f — Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften; Verordnungsermächtigung§ 2g — Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung§ 2h — Erwerb einer wesentlichen Beteiligung§ 2i — Verschmelzungen und Spaltungen§ 3 — Verbotene Geschäfte§ 4 — Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht2. — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 5 — Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung§ 6 — Aufgaben§ 6a — Besondere Aufgaben§ 6b — Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung§ 6c — Zusätzliche Eigenmittelanforderungen§ 6d — Eigenmittelempfehlung§ 7 — Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank§ 7a — Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission§ 7b — Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung§ 7c — (weggefallen)§ 7d — Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken§ 8 — Zusammenarbeit mit anderen Stellen§ 8a — Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis§ 8b — Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis§ 8c — Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute§ 8d — (weggefallen)§ 8e — Aufsichtskollegien§ 8f — Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen§ 8g — Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören§ 8h — Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden§ 9 — VerschwiegenheitspflichtZweiter Abschnitt — Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
1. — Eigenmittel und Liquidität
§ 10 — Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung§ 10a — Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung§ 10b — Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung§ 10c — Kapitalerhaltungspuffer§ 10d — Antizyklischer Kapitalpuffer§ 10e — Kapitalpuffer für systemische Risiken§ 10f — Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute§ 10g — Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute§ 10h — Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute§ 10i — Kombinierte Kapitalpufferanforderung§ 10j — Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote§ 11 — Liquidität; Verordnungsermächtigung§ 12 — Potentiell systemrelevante Institute§ 12a — Begründung von Unternehmensbeziehungen2. — Kreditgeschäft
§ 13 — Großkredite; Verordnungsermächtigung§ 13a — (weggefallen)§ 13c — Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften§ 13d — (weggefallen)§ 14 — Millionenkredite§ 15 — Organtransaktionen§ 16 § 17 — Haftungsbestimmung§ 18 — Kreditunterlagen§ 18a — Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung§ 19 — Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18§ 20 — Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14§ 20a — (weggefallen)§ 21 — Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18§ 22 — Verordnungsermächtigung für Millionenkredite2a. — Refinanzierungsregister
§ 22a — Registerführendes Unternehmen§ 22b — Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte§ 22c — Refinanzierungsmittler§ 22d — Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung§ 22e — Bestellung des Verwalters§ 22f — Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt§ 22g — Aufgaben des Verwalters§ 22h — Verhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungsunternehmen§ 22i — Vergütung des Verwalters§ 22j — Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister§ 22k — Beendigung und Übertragung der Registerführung§ 22l — Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens§ 22m — Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters§ 22n — Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters§ 22o — Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr3. — Kundenrechte
§ 22p — (weggefallen)4. — Werbung und Hinweispflichten der Institute
§ 23 — Werbung§ 23a — Sicherungseinrichtung5. — Besondere Pflichten
§ 24 — Anzeigen; Verordnungsermächtigung§ 24a — Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums§ 24b — Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen§ 24c — Automatisierter Abruf von Kontoinformationen§ 25 — Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung§ 25a — Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung§ 25b — Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung§ 25c — Geschäftsleiter§ 25d — Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan§ 25e — Anforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen Vermittlern§ 25f — Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung5a. — Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute
§ 25g — Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr§ 25h — Interne Sicherungsmaßnahmen§ 25i — Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld§ 25j — Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung§ 25k — Verstärkte Sorgfaltspflichten§ 25l — Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften§ 25m — Verbotene Geschäfte5b. — Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
§ 26 — Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten5c. — Offenlegung
§ 26a — Offenlegung durch die Institute5d. — Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung
§ 26b — Vermögenstrennung5e. — Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
§ 26c — ESG-Risiken im Risikomanagement§ 26d — ESG-Risikoplan6. — Prüfung und Prüferbestellung
§ 27 § 28 — Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen§ 29 — Besondere Pflichten des Prüfers§ 30 — Bestimmung von Prüfungsinhalten7. — Befreiungen
§ 31 — Befreiungen; VerordnungsermächtigungDritter Abschnitt — Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
1. — Zulassung zum Geschäftsbetrieb
§ 32 — Erlaubnis§ 33 — Versagung der Erlaubnis§ 33a — Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union§ 33b — Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums§ 34 — Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall§ 35 — Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis§ 36 — Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans§ 36a — Tätigkeitsverbot für natürliche Personen§ 37 — Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte§ 38 — Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung2. — Bezeichnungsschutz
§ 39 — Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"§ 40 — Bezeichnung "Sparkasse"§ 41 — Ausnahmen§ 42 — Entscheidung der Bundesanstalt§ 43 — Registervorschriften3. — Auskünfte und Prüfungen
§ 44 — Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen§ 44a — Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen§ 44b — Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen§ 44c — Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen4. — Maßnahmen in besonderen Fällen
§ 45 — Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen§ 45a — Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften§ 45b — Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln§ 45c — Sonderbeauftragter§ 46 — Maßnahmen bei Gefahr§ 46a — Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings§ 46b — Insolvenzantrag§ 46c — Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen§ 46d — Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen§ 46e — Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums§ 46f — Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge§ 46g — Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs§ 46h — Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs§ 46i — Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung§ 47 — Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014§ 47a — Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554§ 48 — Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/24024a. — Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems
§ 48a — (weggefallen)§ 48a — Maßnahmen bei Risiko einer übermäßigen Konzentration von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei§ 48t — Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken§ 48u — Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung5. — Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
§ 49 — Sofortige Vollziehbarkeit§ 50 — Periodische Zwangsgelder§ 51 — Umlage und KostenVierter Abschnitt — Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
§ 51a — Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung§ 51b — Anforderungen an die Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung§ 51c — Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit SpareinrichtungFünfter Abschnitt — Sondervorschriften
§ 52 — Sonderaufsicht§ 52a — Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten§ 53 — Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung§ 53a — Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland§ 53b — Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums§ 53c — Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen§ 53c — Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen§ 53c — Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen§ 53c — Voraussetzungen der Erlaubniserteilung§ 53c — Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe§ 53c — Kapitalausstattung§ 53c — Liquiditätsanforderungen§ 53c — Interne Unternehmensführung und Risikomanagement§ 53c — Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften§ 53c — Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens§ 53c — Bewertung der Systemrelevanz§ 53c — Meldepflichten§ 53c — Häufigkeit der Meldung§ 53c — Aufsichtliches Prüfungsprogramm§ 53c — Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung§ 53c — Aufsichtsmaßnahmen§ 53c — Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien§ 53c — Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde§ 53d — Mutterunternehmen mit Sitz in einem DrittstaatSechster Abschnitt — Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer
1. — Zentrale Gegenparteien
§ 53e — Inhaber bedeutender Beteiligungen§ 53f — Aufsichtskollegien§ 53g — Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien§ 53h — Liquidität§ 53i — Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012§ 53j — Anzeigen; Verordnungsermächtigung§ 53k — Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen§ 53l — Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln§ 53m — Inhalt des Zulassungsantrags; Anforderung von Unterlagen; Verzicht auf die Anhörung§ 53n — Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei2. — Zentralverwahrer
§ 53o — Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht§ 53p — Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014§ 53q — Eigentumsrechte an ZentralverwahrernAbschnitt 6a — DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858
§ 53r — Zuständigkeit§ 53s — Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 32§ 53t — DLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme§ 53u — Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858§ 53v — Betreiber organisierter MärkteSiebenter Abschnitt — Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§ 54 — Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis§ 54a — Strafvorschriften§ 55 — Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung§ 55a — Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite§ 55b — Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite§ 56 — Bußgeldvorschriften§ 57 — Bußgeldvorschriften§ 58 — (weggefallen)§ 59 — Geldbußen gegen Unternehmen§ 60 — Zuständige Verwaltungsbehörde§ 60a — Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen§ 60b — Bekanntmachung von Maßnahmen§ 60c — Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011, die Verordnung (EU) 2017/2402 oder die Verordnung (EU) 2022/2554§ 60d — Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen WertpapierdienstleistungsunternehmenAchter Abschnitt — Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 — Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute§ 62 — Überleitungsbestimmungen§ 63 § 63a — Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet§ 64 — Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost§ 64a — Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz§ 64b — Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d§ 64c — Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz§ 64d — (weggefallen)§ 64e — Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen§ 64f — Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz§ 64g — Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz§ 64h — Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie§ 64i — Übergangsvorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz§ 64j — Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009§ 64k — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie§ 64l — Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung§ 64m — Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz§ 64n — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts§ 64o — Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz§ 64p — Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz§ 64q — Übergangsvorschrift zum AIFM-Umsetzungsgesetz§ 64r — Übergangsvorschriften zum CRD IV-Umsetzungsgesetz§ 64s — (weggefallen)§ 64v — Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz§ 64w — (weggefallen)§ 64x — Übergangsvorschrift zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz§ 64y — (weggefallen)§ 65 — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren§ 65a — Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz