Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften › 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen

§ 2b Rechtsform · Gesetz über das Kreditwesen (KredWG)

(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.
(2) Unternehmen, die die Finanzdienstleistungen des Factorings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder des Finanzierungsleasings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 erbringen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.

Alle Vorschriften: KredWG — Inhaltsübersicht