Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften › 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
§ 4
Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht · Gesetz über das Kreditwesen (KredWG)
Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.