Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften › 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen

§ 4 Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht · Gesetz über das Kreditwesen (KredWG)

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.

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