Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute › 2. Bezeichnungsschutz

§ 42 Entscheidung der Bundesanstalt · Gesetz über das Kreditwesen (KredWG)

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.

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