Sechster Abschnitt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer › 1. Zentrale Gegenparteien

§ 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen · Gesetz über das Kreditwesen (KredWG)

Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung Nr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25b Absatz 3 Satz 1 und 2 Absatz 4 entsprechend.

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