§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie · Gesetz über das Kreditwesen (KredWG)
Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.