Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften › 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden · Gesetz über das Kreditwesen (KredWG)

Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
  1. 1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
  2. 2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.

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