§ 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden · Gesetz über das Kreditwesen (KredWG)
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
- 1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
- 2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.