Teil 6 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken › Abschnitt 1 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

§ 109 Gebühren · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

(1) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig.
(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Die Fälligkeit richtet sich nach § 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1.

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