Teil 6 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken › Abschnitt 1 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

(1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

Alle Vorschriften: MarkenG — Inhaltsübersicht