§ 117 Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.